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04.02.2021

Berufsalltag

Corona-Hilfen fürs Handwerk: Was gilt – und was nicht mehr?

Corona-Hilfen

Die Corona-Pandemie hat auch das Handwerk getroffen. Die Bundesregierung greift Betrieben mit vielen Hilfsmaßnahmen unter die Arme, aber hier kommt es oft zu Unklarheiten. Sofort-, Wirtschafts- und Überbrückungshilfe: Wo die Unterschiede liegen und welche Unterstützung Handwerksbetriebe jetzt in Anspruch nehmen können, erfahren Sie hier.

Soforthilfe: Beginn der Hilfszahlungen

Ab dem 1. April – zu Beginn der Corona-Pandemie in Deutschland – gab es die Soforthilfe, die den Zeitraum von April bis Juni abdeckte und bis zum 31. Mai beantragt werden konnte. Der grobe Rahmen: Solo-Selbstständige sowie kleine und mittlere Unternehmen konnten Zuschüsse zu betrieblichen Fixkosten erhalten.

Der Nachfolger der Soforthilfe war die Überbrückungshilfe I. Aktuell gibt es keine bundesweiten Förderprogramme unter dem Titel Soforthilfe mehr. Allerdings gibt es Soforthilfen auf Landesebene. Informieren Sie sich dazu auf der Website Ihrer Landesregierung.

Außerordentliche Wirtschaftshilfe: Zuschüsse im November und Dezember

Die Außerordentliche Wirtschaftshilfe, besser bekannt als Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe, richtete sich an Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den bundesweiten Schließungen seit dem 2. November 2020 direkt, indirekt oder mittelbar betroffen waren. Es wurde oder wird ein nicht rückzahlbarer Zuschuss gezahlt, der bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonates beträgt.

Überbrückungshilfe: Neustart mit Jahresanfang 2021

Die Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm, mit der die Bundesregierung Solo-Selbstständige, Unternehmen und Einrichtungen, die von der temporären Schließung direkt oder indirekt betroffen sind, mit finanziellen Hilfen unterstützen. Die erste Überbrückungshilfe war der direkte Nachfolger der Soforthilfen, die Überbrückungshilfe II galt für die Monate September bis Dezember.

Aktuell läuft die Überbrückungshilfe III: Die nochmal vereinfachte und optimierte Förderung startete im Januar und gilt bis Juni 2021. Damit löste sie die November- und Dezemberhilfen ab. Zu den Antragsberechtigten gehören auch Handwerksbetriebe, die ihre Dienstleistungen einstellen mussten, wie zum Beispiel Friseurinnen und Friseure. Beitragsberechtigt sind aber auch Betriebe, die durch eine situationsbedingt schlechte Auftragslage einen Umsatzeinbruch erfahren haben.

Wer kann die Überbrückungshilfe III beantragen?

  • Antragsberechtigt sind alle Unternehmen, deren Umsatzeinbruch in einem Monat mindestens 30 Prozent beträgt.
  • Diese Unternehmen dürfen einen Jahresumsatz von maximal 750 Mio. Euro haben.

Wie hoch sind die Zahlungen?

  • Unternehmen erhalten bis zu 1,5 Mio. Euro Überbrückungszahlungen pro Monat.
  • Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019.
  • Bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent werden 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet,
  • bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent werden 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet und
  • bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt.

Was gehört zu den förderfähigen Fixkosten?

  • Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben,
  • Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen,
  • Zinsaufwendungen,
  • Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent,
  • Finanzierungskosten von Leasingraten,
  • Kosten für Strom, Wasser, Heizung etc.,
  • Marketing- und Werbekosten,
  • Investitionen in Digitalisierung (einmalig bis zu 20.000 Euro für Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind),
  • bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten (bis zu 20.000 Euro pro Monat für Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind) und
  • Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind (pauschal 20 Prozent der Fixkosten).

Für welche Monate kann ich die Überbrückungshilfe III beantragen und wann erhalte ich die Förderung?

  • Der Förderzeitraum umfasst den November 2020 bis Juni 2021.
  • Vorsicht: Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen, daher sind Unternehmen, die November- bzw. Dezemberhilfe erhalten haben, für diese beiden Monate nicht antragsberechtigt
  • Erste Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 100.000 Euro sind im Februar zu erwarten, die reguläre Auszahlung ist für März geplant.

Wo kann ich die Überbrückungshilfe beantragen?

Welche Hilfen bekommen Solo-Selbstständige?

  • Die sogenannte Neustarthilfe ist eine neu eingeführte Hilfsform, die unter dem Dach der Überbrückungshilfe III läuft.
  • Solo-Selbständige können im Rahmen der Überbrückungshilfe III eine einmalige Betriebskostenpauschale ansetzen, die auch für den Lebensunterhalt genutzt werden kann.
  • Die maximale Höhe beträgt 7.500 Euro.
  • Die Betriebskostenpauschale beträgt 50 Prozent des Referenzumsatzes (normalerweise 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019).
  • Die Existenzsicherung kann über die Neustarthilfe hinaus jedoch nach wie vor über Leistungen nach dem SGB II, der sogenannten Grundsicherung, erfolgen.

Weiterführende Informationen erhalten Sie auf der offiziellen Seite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.