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21.01.2021

Recht & Verbraucher

Fachkräfteeinwanderungsgesetz – eine Chance fürs Handwerk

Handschütteln Baustelle

Wer kennt nicht die Problematik, Auszubildende oder geeignete Fachkräfte zu finden? Derzeit sind in Deutschland rund 1,2 Millionen Stellen für Facharbeiterinnen und Facharbeiter unbesetzt, davon im Jahr 2018 rund 150.000 im Handwerk. Zudem fehlen dem Handwerk in jedem Jahr bis zu 20.000 Auszubildende. Das wirkt sich auf die Arbeitsfähigkeit der Betriebe aus, aber auch: auf die Zufriedenheit von Kundinnen und Kunden. Diesem Negativtrend soll das Fachkräfteeinwanderungsgesetz entgegenwirken.

Gab es bisher strenge Vorschriften für ausländische Arbeitskräfte aus Nicht-EU-Staaten, so hat sich das Verfahren für ihre Migration in unser Land seit dem 1. März 2020 deutlich vereinfacht. Vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes haben vom Zuzug ausländischer Fachkräfte aus Drittländern in erster Linie Akademikerinnen und Akademiker sowie Hochqualifizierte profitiert, nun dürfen aber auch Fachkräfte aus anderen Bereichen in Deutschland arbeiten.

„Fachkraft“ wird weiter gefasst: Was der Begriff nun bedeutet

Hierfür wurde der Begriff „Fachkraft“ neu definiert: Er bezeichnet nun Personen, die eine inländische qualifizierte Berufsausbildung besitzen oder eine ausländische, die gleichwertig zur inländischen ist. Dasselbe gilt für einen anerkannten Hochschulabschluss. Neu ist auch, dass nicht mehr nur Fachkräfte aus sogenannten Mangelberufen, in denen deutsche Arbeitskräfte fehlen, einreisen und in Deutschland arbeiten dürfen – im Gegenteil gilt diese Regelung jetzt für alle Ausbildungsberufe.

Arbeitskräfte dürfen einreisen, wenn sie einen Arbeits- oder Ausbildungsvertrag haben, oder sie erhalten die Genehmigung, sechs Monate lang in Deutschland nach einem Ausbildungs- oder Arbeitsplatz zu suchen. In dieser Zeit bekommen sie jedoch keine Sozialleistungen und müssen selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen. Die Voraussetzung für alle Berufe ist, dass die Arbeitssuchenden der deutschen Sprache auf B2-Niveau mächtig sind. Das bedeutet, dass Kernaussagen von anspruchsvollen Texten sowie Fachtexte verstanden werden und die ausländische Fachkraft sich spontan auf Deutsch unterhalten kann.

Fachkräfteeinwanderungsgesetz – die wichtigsten Änderungen in Kürze:

  • Die Ausübung eines qualifizierten Berufes ist für Arbeitskräfte aus Nicht-EU-Staaten nun in jedem Bereich möglich und beschränkt sich nicht mehr auf Mangelberufe bzw. Hochschulabsolventinnen und -absolventen.
  • Es muss vor Einreise ein Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag vorliegen.
  • Liegt kein Vertrag vor, so darf die oder der Arbeits- bzw. Ausbildungsplatzsuchende zwar einreisen – in diesem Fall ist die Aufenthaltserlaubnis jedoch auf ein halbes Jahr beschränkt. Während der Suche darf bis zu zehn Stunden pro Woche zur Probe gearbeitet werden.
  • Die sogenannte Vorrangprüfung entfällt. Vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes musste sichergestellt sein, dass keine geeigneten deutschen oder andere EU-Bürgerinnen und -Bürger für den Arbeitsplatz zur Verfügung standen, da diese bei der Arbeitsplatzvergabe vorgezogen werden mussten.

Fachkräfte aus dem Ausland finden – so geht's!

Für Handwerksbetriebe auf der Suche nach Facharbeiterinnen und Facharbeitern aus dem Ausland bietet sich die Website Make it in Germany an. Hier findet man Informationen zu den gesetzlichen Vorschriften. Außerdem kann man in dem Portal, das monatlich weltweit rund 200.000 Menschen erreicht, eine Stellenanzeige aufgeben. Zudem bietet es bei Fragen zur Einstellung ausländischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Kontaktmöglichkeiten per E-Mail, Chat und über eine Hotline an. Auf der Seite Anerkennung in Deutschland finden sowohl Unternehmen als auch Arbeitssuchende Informationen über die Anerkennung beruflicher Qualifikationen.

Fachkraft gefunden … und dann?

Hat ein Unternehmen eine passende Mitarbeiterin oder einen passenden Mitarbeiter gefunden, so besteht seitens des Arbeitgebers die Möglichkeit, bei der zuständigen Ausländerbehörde ein sogenanntes „beschleunigtes Fachkräfteverfahren“ einzuleiten. Der Arbeitgeber handelt in diesem Fall in Vollmacht der ausländischen Person, die eingestellt werden soll – und kann so die Einleitung des Verfahrens zur Anerkennung der Ausbildung der oder des Arbeitssuchenden beantragen.

Parallel ist die Ausländerbehörde berechtigt, im Herkunftsland der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers die Auslandsvertretung vom Antrag des Visums zu unterrichten und dieses in die Wege leiten zu lassen. Die oder der Arbeitssuchende soll nach spätestens drei Wochen einen Termin zum Vorsprechen bei der Ausländerbehörde erhalten und nach weiteren drei Wochen das Visum.