Suche
Kontakt
E-Mail
Katalogerstellung
Meine Favoriten
Produktvergleich

13.06.2022

Recht & Verbraucher

Stabwechsel: So gelingt die steuerfreie Betriebsübergabe

Men shaking hands

Verschenken oder verkaufen? Wer einen eigenen Handwerksbetrieb führt, muss sich irgendwann mit dieser Frage beschäftigen. Doch ein Generationswechsel ist kompliziert; vor allem, wenn das Finanzamt ins Spiel kommt. Wir zeigen Ihnen, welche steuerlichen Regeln Sie beachten müssen – und mit welchen Tricks Sie viel Geld sparen.

Die Gesundheit, eine neue Lebenssituation oder schlichtweg das Alter: Es gibt viele Gründe, wieso ein Handwerksbetrieb nicht mehr fortgeführt werden kann. Doch wenn Sie Ihr Lebenswerk übergeben möchten, sollten Sie dabei zahlreiche steuerliche Aspekte beachten. In unserem Überblick finden Sie die wichtigsten Regeln.

Freibeträge: Spielräume nutzen, Steuern sparen

Für viele Betriebsinhaber und Betriebsinhaberinnen ist es die erste Option: Das Lebenswerk soll in den eigenen Reihen fortgeführt werden. Egal, ob es das Kind oder eine qualifizierte Mitarbeiterin bzw. ein qualifizierter Mitarbeiter ist: Eine unentgeltliche Übertragung des Handwerksbetriebs ruft das Finanzamt auf den Plan. Denn hierbei fällt Schenkungs- bzw. Erbschaftssteuer an. Allerdings: Grundsätzlich steht jedem Beschenkten ein persönlicher Freibetrag zu – auch bei einer Betriebsübernahme. Steuern fallen somit erst an, wenn Ihr Betriebsvermögen (Eigenkapital) über der jeweiligen Grenze liegt. Profitieren können davon vor allem Familienmitglieder, denn je nach Verwandtschaftsgrad bleiben die folgenden Beträge steuerfrei:

  • Ehegatten: 500.000 Euro
  • Kinder: 400.000 Euro
  • Enkelkinder: 200.000 Euro
  • Dritte (z.B. langjährige Mitarbeiter): 20.000 Euro

10-Jahres-Frist: Übergabe in Etappen

Wichtig zu wissen: Die Freibeträge können alle zehn Jahre erneut ausgeschöpft werden. Liegt der Wert Ihres Handwerkbetriebs also über der Grenze, können Sie ihn auch schrittweise übertragen – einen Teil sofort, den anderen erst nach zehn Jahren. Im Erbfall ist dies jedoch nicht mehr möglich. Das heißt: Es ist ratsam, dass Sie die Nachfolge bereits zu Lebzeiten regeln – je früher, desto besser. Beispiel: Ein Handwerksbetrieb im Wert von 700.000 Euro soll an den Sohn des Inhabers übergeben werden. Der Vater überträgt seinem Sohn einen Wert von 300.000 Euro. Nach 10 Jahren überträgt er ihm die restlichen 400.000 Euro des Betriebswerts.

Kettenschenkung: Umwege sind besser als der gerade Weg

Und es gibt noch weiteren Spielraum: Kindern steht jeweils ein Freibetrag pro Elternteil zu. So ist es möglich, dass Sie Ihren Betrieb über Umwege übergeben – die sogenannte Kettenschenkung. Dies ist zwar legal, muss aber in korrekter Weise umgesetzt werden. Damit Sie steuerliche Fehler vermeiden, sollte Ihnen bei dem Vorhaben daher ein Steuerberater zur Seite stehen. Beispiel: Ein Handwerksbetrieb im Wert von 800.000 Euro soll an die Tochter der Inhaberin übergeben werden. Im ersten Schritt schenkt der die Mutter ihrem Ehemann (bis zu 500.000 Euro steuerfrei) 50 Prozent des Betriebs. Anschließend überträgt jeder Elternteil der Tochter 400.000 Euro – steuerfrei.

Verschonung: Übergabe ohne Steuern, aber mit Bedingungen

Wer die Freibeträge geschickt nutzt, spart bei der Betriebsübernahme viel Geld. Oft reichen diese Grenzen allein jedoch nicht aus – vor allem, wenn Ihr Betrieb nicht in der Familie fortgeführt wird. Bei einer Schenkung sollten Sie dann auch die Verschonungsregeln in den Blick nehmen. Die Idee: Der Nachfolger bzw. die Nachfolgerin kann einen Handwerksbetrieb fast oder sogar vollständig steuerfrei übernehmen, muss sich dafür aber an gewisse Auflagen halten.

85 oder 100 Prozent steuerfrei: Eine Frage Ihrer Vermögensaufteilung

Für Sie wichtig: Das Finanzamt unterscheidet Ihr Betriebsvermögen in zwei Teile – einerseits das begünstigte Vermögen, andererseits das Verwaltungsvermögen. Letzteres besteht unter anderem aus Bankguthaben oder offenen Forderungen. Prinzipiell gilt: Nur das begünstigte Vermögen kann von der Steuer befreit werden. Ihr Ziel sollte es daher sein, das Verwaltungsvermögen rechtzeitig in begünstigtes Vermögen umzuwandeln. Die Aufteilung spielt nämlich auch bei der Wahl Ihres Modells eine zentrale Rolle. Grundsätzlich haben Sie zwei Optionen:

  • Regelverschonung: Sie können 85 Prozent Ihres begünstigten Vermögens steuerfrei übertragen. Als Voraussetzung gilt, dass der Anteil des Verwaltungsvermögens im Betrieb nicht über 90 Prozent liegen darf.
  • Optionsverschonung: Sie können 100 Prozent Ihres begünstigten Vermögens steuerfrei übertragen. Die Voraussetzung ist, dass der Anteil des Verwaltungsvermögens in Ihrem Betrieb nicht höher als 20 Prozent beträgt.

Wer die Nachfolge antritt, geht Verpflichtungen ein

Beide Varianten sind allerdings an bestimmte Bedingungen geknüpft. Diese muss der neue Chef bzw. die neue Chefin über einen festen Zeitraum erfüllen – bei der Regelverschonung mindestens fünf, bei der Optionsverschonung mindestens sieben Jahre. Bei Betrieben mit einem Wert von maximal 26 Millionen Euro gilt dann:

  • Behaltefrist: Der Betrieb muss für den jeweiligen Zeitraum fortgeführt werden. Wichtig: Auch eine Insolvenz zählt als Verstoß gegen diese Regel.
  • Entnahmegrenze: Über den jeweiligen Zeitraum hinweg sind Entnahmen aus dem Betrieb nur bis zu einem Betrag von 150.000 Euro steuerfrei. Gewinne werden hierbei jedoch nicht mitgerechnet.
  • Lohnsummenregel: Zur Lohnsumme gehören alle Vergütungen, die Sie den Beschäftigten zahlen. Gehälter für Azubis sind dabei ausgenommen. Je nach Mitarbeitendenzahl muss die Lohnsumme über den jeweiligen Zeitraum eine bestimmte Quote erfüllen. Die Ausnahme: Betriebe mit weniger als sechs Beschäftigten müssen sich an diese Regel nicht halten.

Eine umfangreiche Übersicht über alle geltenden Regeln zur Schenkungs- und Erbschaftssteuer finden Sie auf der Seite des Finanzministeriums:

Infos zur Erbschafts- und Schenkungssteuer

Bei Verstößen droht die Nachzahlung

Die Regelung zeigt: Das Steuerrecht wird seinem komplizierten Ruf mehr als gerecht. Auch hierbei ist es daher ratsam, einen Steuerberater zu kontaktieren, denn später könnte es teuer werden. Verstößt der Nachfolger bzw. die Nachfolgerin gegen die Bedingungen, droht ihm bzw. ihr eine nachträgliche Versteuerung. Können Arbeitsplätze in der Zukunft erhalten bleiben? Welche Belastungen werden auf den Betrieb zukommen? Und wie ist der neue Chef bzw. die neue Chefin finanziell aufgestellt? Die Wahl Ihrer Option sollte auch von diesen Fragen abhängen. Besonders in Ausnahmesituationen – Stichwort Corona-Pandemie – kann es zu bösen Überraschungen kommen.

Verkauf Ihres Betriebs: Der Veräußerungsgewinn ist entscheidend

Sollten Sie keinen Nachfolger bzw. keine Nachfolgerin innerhalb Ihres engsten Kreises finden, kann natürlich auch der Verkauf Ihres Betriebs eine Option sein. Der Vorteil liegt auf der Hand: Mit dem Erlös können Sie sich im besten Fall einen bequemen Ruhestand sichern. Doch sobald Sie Gewinne erzielen, wird das Finanzamt hellhörig. Auf derartige Einkünfte müssen Sie grundsätzlich Einkommensteuern zahlen.

Haben Sie noch keinen Käufer bzw. keine Käuferin gefunden? Dann schauen Sie bei der Unternehmensbörse des Wirtschaftsministeriums vorbei:

Zur Unternehmensbörse des Wirtschaftsministeriums

Wichtig: Steuern zahlen Sie nicht auf den Erlös, sondern auf den Veräußerungsgewinn. Dabei ist es egal, ob der Verkaufspreis sofort oder in Raten gezahlt wird. Den Veräußerungsgewinn errechnen Sie wie folgt:

Verkaufserlös - Veräußerungskosten (z.B. Notar- oder Gutachterkosten) - Betriebsvermögen (Eigenkapital) = Veräußerungsgewinn

Steuerliche Vorteile im fortgeschrittenen Alter

Doch auch bei einem Verkauf bietet Ihnen das Gesetz steuerliche Spielräume. Damit Ihre Altersvorsorge nicht geschmälert wird, sollten Sie die folgenden Regeln beachten:

  • Freibetrag: Wenn Sie mindestens 55 Jahre alt oder dauerhaft berufsunfähig sind, haben Sie einmalig Anspruch auf einen Freibetrag. Dieser beträgt maximal 45.000 Euro – allerdings nur bis zu einem Veräußerungsgewinn von 136.000 Euro. Darüber hinaus verringert sich der Freibetrag anteilig. Beispiel: Ihr Veräußerungsgewinn beträgt 145.000 Euro. Sie können einen maximalen Freibetrag von 36.000 Euro beanspruchen. Nach Abzug bleiben 109.000 Euro, die Sie versteuern müssen.
  • Ermäßigter Steuersatz: Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie beim Freibetrag. Zudem darf Ihr Veräußerungsgewinn nicht über fünf Millionen Euro liegen. Dann haben Sie Anspruch auf einen ermäßigten Steuersatz von 56 Prozent Ihres durchschnittlichen Steuersatzes. Der Wert muss aber mindestens bei 14 Prozent liegen. Der Vorteil: Sie können zusätzlich noch Ihren Freibetrag beanspruchen. Allerdings müssen Sie einen Antrag beim Finanzamt stellen. Beispiel: Aus dem laufenden Geschäft haben Sie einen Gewinn von 65.000 Euro. Laut Grundtabelle von 2022 beträgt ihr durchschnittlicher Steuersatz dann 27,74 Prozent. Von diesem Wert berechnen Sie 56 Prozent. Ihr ermäßigter Steuersatz beträgt somit 15,53 Prozent. Mit diesem Satz wird Ihr Veräußerungsgewinn dann versteuert.
  • Fünftel-Regelung: Hier gibt es keine Voraussetzungen. Wichtig: Wenn Sie die Fünftel-Regel in Anspruch nehmen, fällt die Option des ermäßigten Steuersatzes weg. Sie müssen sich also für eine Methode entscheiden. Anders als beim ermäßigten Steuersatz müssen Sie jedoch keinen Antrag stellen. Denn bei der Fünftel-Regelung berechnet das Finanzamt automatisch, ob die Methode für Sie günstiger als eine normale Besteuerung ist. Das heißt: Sie sollten frühzeitig prüfen, ob eine Kombination aus Freibetrag und ermäßigtem Steuersatz mehr Vorteile als die Fünftel-Regelung bringt.

Fazit: Rechtzeitige Planung ist entscheidend

Ob Sie Ihren Betrieb nun verkaufen oder verschenken: Bei einem Generationswechsel ist das Finanzamt immer mit im Spiel. Klar ist aber auch: Wer sich rechtzeitig mit der Nachfolge beschäftigt, kann hohen steuerlichen Belastungen aus dem Weg gehen. Und diese schwierige Situation müssen Sie nicht allein meistern. Hilfe bekommen Sie nicht nur von einem Steuerberater, auch die örtlichen Handwerkskammern stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Denn letztlich ist die Betriebsübergabe auch eine emotionale Angelegenheit. Neben allen Zahlen, Daten und Fakten können es am Ende vor allem menschliche Faktoren sein, die Ihre Entscheidung bestimmen.