Allgemeine Lieferbedingungen der WILO IndustrieSysteme GmbH – Inland

1. Lieferumfang

1.1. Angebote des Verkäufers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sonstige Vereinbarungen, einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen, Änderungen sowie Erklärungen von Vertretern des Verkäufers, werden erst durch Bestätigung des Verkäufers in Textform rechtsverbindlich.

1.2. Der Liefer- und Leistungsumfang bestimmt sich ausschließlich nach der Auftragsbestätigung des Verkäufers in Textform, dem kaufmännischen Bestätigungsschreiben oder subsidiär nach dem Angebot des Verkäufers in Textform.

Alle Lieferungen, Leistungen und Nebenleistungen, insbesondere Beratungen und Vorschläge, erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Lieferbedingungen. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen des Käufers, insbesondere Einkaufsbedingungen, werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.

Diese Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.3. Angaben in Produktkatalogen, Preislisten, Zeichnungen, Maß- und Gewichtstabellen sowie sonstigen Produktinformationen sind nur verbindlich, soweit ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Solche Angaben sind beschreibend und stellen keine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit dar, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

1.4. An allen technischen und kaufmännischen Unterlagen, insbesondere Plänen, Mustern, Zeichnungen, Kostenvorschlägen sowie sonstigen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art, auch in elektronischer Form, behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor.

Diese Unterlagen dürfen Dritten ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers in Textform nicht zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen des Verkäufers sind sie unverzüglich zurückzugeben oder, sofern elektronisch übermittelt, zu löschen.

1.5. Vertraglich vereinbarte Abnahmeprüfungen finden, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, am Herstellungsort und nach den im Herstellungsland üblichen Branchenstandards statt. Der Verkäufer trägt die ihm durch die Abnahmeprüfung entstehenden Kosten. Eigene Kosten des Käufers, insbesondere Reise- und Teilnahmekosten, trägt der Käufer selbst.

Für die Abnahme gelten die jeweils vertraglich vereinbarten Normen und technischen Regelwerke. Soweit auf DIN 1944/III bzw. DIN ISO 9906 Bezug genommen wird, gelten diese in der jeweils anwendbaren Fassung, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

1.6. Änderungen des Liefergegenstandes oder der vereinbarten Leistung nach Vertragsabschluss kann der Käufer nur verlangen, soweit diese für den Verkäufer zumutbar sind und der Verkäufer dem Änderungsverlangen unter Angabe der Bedingungen in Textform zugestimmt hat.

Bei einer Vertragsänderung sind die Auswirkungen auf beide Parteien, insbesondere hinsichtlich Mehr- oder Minderkosten, Liefer- und Leistungsterminen sowie der jeweiligen Dauer, angemessen zu berücksichtigen.

2. Lieferzeit, Lieferverzögerung und höhere Gewalt

2.1. Lieferzeiten, Lieferzeitangaben und Zeiträume für vereinbarte Leistungen gelten nur annähernd, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

Vereinbarte Lieferzeiten beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung oder des kaufmännischen Bestätigungsschreibens des Verkäufers, jedoch nicht vor Klärung aller kaufmännischen und technischen Fragen sowie nicht vor Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Beistellungen, Genehmigungen, Freigaben, Zahlungssicherheiten und nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit angemessen, soweit der Verkäufer die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Vorzeitige Lieferungen und Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.

Als Liefertag gilt der Tag der Bereitstellung oder Absendung ab Werk oder ab Lager.

2.2. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Verkäufer dem Käufer so früh wie möglich mit.

2.3. Lieferzeiten gelten als eingehalten, wenn der Verkäufer, die nach der vertraglich vereinbarten Handelsklausel erforderlichen Handlungen vorgenommen hat. Ist eine Abnahme vereinbart, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgeblich, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

2.4. Verzögern sich Versand oder Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, ist der Verkäufer binnen fünf Werktagen nach Anzeige der Versandbereitschaft berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen und die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern oder zu versenden. Der Verkäufer ist darüber hinaus berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Liefervertrages zurückzutreten und Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen.

Erfolgt die Annahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, gilt die Ware nach Anzeige der Versandbereitschaft als abgenommen, soweit gesetzlich zulässig. Weitergehende Rechte des Verkäufers bleiben unberührt.

2.5. Lieferzeiten verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen oder sonstigen Ereignissen und Umständen, die außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegen und die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.

Dauern solche Ereignisse länger als drei Monate an, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

2.6. Wird dem Verkäufer die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich oder entsteht ein vergleichbares Leistungshindernis, ist der Käufer berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten.

Bei einer Bestellung, die auf gleichwertige Teilleistungen gerichtet ist, gilt dies entsprechend, wenn die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und der Käufer ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Andernfalls hat der Käufer den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu entrichten.

Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs ein oder ist der Käufer für diese Umstände allein oder überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

2.7. Setzt der Käufer dem Verkäufer nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt, sofern eine Fristsetzung nicht aus gesetzlichen Gründen entbehrlich ist.

Weitergehende Ansprüche aus Lieferverzug richten sich ausschließlich nach Ziffer 7 dieser Bedingungen.

3. Gefahrenübergang und Abnahme

3.1. Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe der im Einzelvertrag vereinbarten Handelsklauseln. Für deren Auslegung gelten die Incoterms® der International Chamber of Commerce in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.

Wurde keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, erfolgt die Lieferung ab Werk. In diesem Fall geht die Gefahr mit Bereitstellung der Ware am Werk oder Lager auf den Käufer über.

3.2. Ist eine Abnahme vereinbart und für den Gefahrenübergang maßgeblich, hat diese unverzüglich zum vereinbarten Abnahmetermin, hilfsweise nach Meldung der Abnahmebereitschaft, zu erfolgen. Wegen eines unwesentlichen Mangels darf die Abnahme nicht verweigert werden.

3.3. Verzögern sich Versand oder Abnahme aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer auf eigene Kosten eine geeignete Versicherung abzuschließen.

4. Preise, Zahlung, Sicherheiten, Aufrechnung und Leistungsverweigerungsrechte

4.1. Preise gelten, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ab Werk einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung, Transportversicherung und Versicherung gegen zufälligen Untergang. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet.

4.2. Zahlungen sind, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ohne Abzug auf das vom Verkäufer benannte Konto zu leisten. Die Zahlung ist innerhalb von acht Tagen nach Anzeige der Versandbereitschaft netto fällig.

4.3. Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen sowie eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen.

4.4. Die vorbehaltlose Zahlung einer Rechnung stellt für sich genommen kein Anerkenntnis von Mängeln oder sonstigen Ansprüchen des Käufers dar. Offene Mängel sind vom Käufer unverzüglich nach Erkennbarkeit gemäß Ziffer 6 dieser Bedingungen anzuzeigen. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt.

Alle Zahlungen werden zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die jeweils älteste Hauptforderung angerechnet, sofern der Verkäufer keine abweichende Tilgungsbestimmung trifft.

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. In Fällen des Zahlungsverzugs, der Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln, der Zahlungseinstellung, der Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder einer wesentlichen Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Käufers werden sämtliche Forderungen des Verkäufers sofort fällig, soweit gesetzlich zulässig.

4.5. Die Aufrechnung oder Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechts durch den Käufer ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag Eigentum des Verkäufers.

5.2. Der Käufer darf den Liefergegenstand vor Eigentumsübergang weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen.

5.3. Zur Sicherung sämtlicher Ansprüche des Verkäufers aus der Geschäftsbeziehung tritt der Käufer bereits jetzt alle Forderungen einschließlich Nebenrechte ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware entstehen. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.

5.4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer nach Mahnung berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. Der Käufer ist in diesem Fall zur Herausgabe verpflichtet.

5.5. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.

5.6. Die Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers berechtigt den Verkäufer, soweit gesetzlich zulässig, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

6. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Verkäufer nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Gewähr. Weitergehende Ansprüche bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 7 dieser Bedingungen.

6.1. Sachmängel

6.1.1. Der Verkäufer wird mangelhafte Teile nach seiner Wahl unentgeltlich nachbessern oder mangelfrei ersetzen. Das Wahlrecht erfolgt nach billigem Ermessen.

Dies gilt nur für Mängel, die auf Umständen vor Gefahrenübergang beruhen und die der Käufer dem Verkäufer unverzüglich in Textform anzeigt.

Unterlässt der Käufer die rechtzeitige Anzeige, sind Mängelansprüche wegen dieser Mängel ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung innerhalb der Gewährleistungsfrist in Textform zu rügen.

Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Verkäufers über.

6.1.2. Die im Rahmen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten für Ersatzteile einschließlich Versand trägt der Verkäufer, soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt.

Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass sich der Liefergegenstand an einem anderen als dem vertraglich vereinbarten Bestimmungsort befindet, trägt der Käufer, sofern die Verbringung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht.

6.1.3. Der Verkäufer ist von der Mängelhaftung befreit, wenn der Käufer dem Verkäufer nicht die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung einräumt und stattdessen die Mangelbeseitigung selbst oder durch Dritte vornehmen lässt.

Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn der Verkäufer mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist, ist der Käufer berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und Ersatz der notwendigen Aufwendungen zu verlangen. Der Verkäufer ist in diesen Fällen unverzüglich zu informieren.

6.1.4 Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die zurückzuführen sind, auf:
– nicht vertragsgemäße Betriebsbedingungen,
– ungeeigneten oder unsachgemäßen Gebrauch,
– unsachgemäße Lagerung,
– fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Käufer oder Dritte,
– natürliche Abnutzung,
– fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,
– nicht ordnungsgemäße Wartung,
– ungeeignete Betriebsmittel,
– mangelhafte Bauarbeiten,
– ungeeigneten Baugrund,
– chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse,
– sofern diese Umstände nicht vom Verkäufer zu vertreten sind.

6.1.5. Der Käufer ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt, wenn der Verkäufer eine ihm gesetzte angemessene Frist zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels erfolglos verstreichen lässt, sofern eine Fristsetzung nicht aus gesetzlichen Gründen entbehrlich ist.

Liegt lediglich ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Käufer nur ein Recht auf Minderung des Vertragspreises zu.

Weitergehende Ansprüche richten sich nach Ziffer 7 dieser Bedingungen.

6.1.6. Bessert der Käufer oder ein Dritter unsachgemäß nach, haftet der Verkäufer nicht für daraus entstehende Folgen. Gleiches gilt für Änderungen am Liefergegenstand, die ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers vorgenommen werden.

6.1.7. Änderungen in der Ausführung, die weder die Funktionsfähigkeit noch den Wert der Leistung beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu einer Mängelrüge.

6.2. Rechtsmängel

6.2.1. Führt die vertragsgemäße Benutzung des Liefergegenstandes zu einer Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte im Inland, wird der Verkäufer dem Käufer auf eigene Kosten grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Verkäufer zumutbarer Weise so ändern, dass keine Schutzrechtsverletzung mehr besteht.

Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder innerhalb angemessener Frist nicht möglich, sind Käufer und Verkäufer jeweils zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

6.2.2. Die Verpflichtungen des Verkäufers bestehen nur, wenn der Käufer:
– den Verkäufer unverzüglich über geltend gemachte Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen informiert,
– den Verkäufer bei der Abwehr der Ansprüche angemessen unterstützt,
– dem Verkäufer die Durchführung erforderlicher Änderungsmaßnahmen ermöglicht,
– dem Verkäufer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehält,
– den Rechtsmangel nicht durch eigene Anweisungen verursacht hat und
– die Rechtsverletzung nicht durch eigenmächtige Änderung oder nicht vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes verursacht wurde.

7. Haftung

7.1. Kann der Liefergegenstand durch ein Verschulden des Verkäufers vom Käufer nicht vertragsgemäß verwendet werden und beruht dies auf unterlassener oder fehlerhafter Beratung, fehlerhaften Vorschlägen oder der Verletzung sonstiger vertraglicher Nebenpflichten, insbesondere hinsichtlich Bedienung und Wartung, gelten die Regelungen der Ziffern 6 und 7 entsprechend.

7.2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Verkäufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur:
– bei Vorsatz,
– bei grober Fahrlässigkeit,
– bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
– bei Mängeln, die der Verkäufer arglistig verschwiegen hat,
– bei Übernahme einer Garantie,
– bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

Bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Verkäufers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Soweit gesetzlich zulässig, sind weitergehende Ansprüche des Käufers ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers oder dessen Kunden, soweit nicht zwingende gesetzliche Haftungstatbestände entgegenstehen.

8. Gewährleistungsfrist und Verjährung

8.1. Alle Ansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in zwölf Monaten, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist und soweit gesetzlich zulässig.

8.2. Für Schadensersatzansprüche nach Ziffer 7.2 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

8.3. Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten ebenfalls für Mängel an einem Bauwerk sowie für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

8.4. Ansprüche aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Verkäufers verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.

9. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort

9.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts/CISG.

9.2. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Verkäufers Gerichtsstand.

Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

9.3. Erfüllungsort für alle Zahlungsverpflichtungen des Käufers ist der Sitz des Verkäufers, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.

10. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Stand Juli 2026
Wir weisen darauf hin, dass die Allgemeinen Lieferbedingungen in Zukunft aufgrund gesetzlicher oder sonstiger Anforderungen ergänzt oder abgeändert werden können. Bitte informieren Sie sich daher regelmäßig über den aktuellen Stand.