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Allgemeine Lieferbedingungen der WILO IndustrieSysteme GmbH – Inland

1. Lieferumfang

1.1. Angebote des Verkäufers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Alle sonstigen Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen, Änderungen und Erklärungen unserer Vertreter) werden erst durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers für uns rechtsverbindlich.

1.2. Der Liefer- und Leistungsumfang bestimmt sich ausschließlich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers bzw. dem kaufmännischen Bestätigungsschreiben oder subsidiär nach dem schriftlichen Angebot des Verkäufers. Auch zusätzliche Vereinbarungen und Nebenabreden sind in schriftlicher Form zu treffen. Alle Lieferungen, Leistungen und Nebenleistungen (wie Beratung und Vorschläge) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Lieferbedingungen. Andere Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Käufers, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, es sei denn, wir haben sie schriftlich erkannt. Diese Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen von diesen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung des Verkäufers.

1.3. In Produktkatalogen, Preislisten, Zeichnungen, Maß- und Gewichtstabellen enthaltene Angaben sind nur soweit verbindlich, als ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Solche Produktangaben sind lediglich beschreibend und stellen keine Garantien dar.

1.4. An allen technischen und kaufmännischen Unterlagen, wie Plänen, Mustern, Zeichnungen, Kostenvorschlägen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – des Verkäufers, behält sich der Verkäufer seine Eigentums- und Urheberrechte vor. Dritten dürfen diese ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht zugänglich gemacht werden und sind im Falle der jederzeit möglichen Rückforderung des Verkäufers sofort an den Verkäufer herauszugeben.

1.5. Vertraglich vereinbarte Abnahmeprüfungen finden mangels abweichender Vereinbarungen am Herstellungsort und entsprechend der im Herstellungsland gegebenen Branchenüblichkeit statt, wobei der Verkäufer lediglich die ihm dabei entstehenden Kosten trägt. Die dem Käufer entstehenden eigenen Kosten, z. B. durch Teilnahme an den Prüfungen, hat er selbst zu tragen. Für die Abnahme gelten die Festlegungen nach DIN 1944/III bzw. DIN ISO 9906, es sei denn, es liegt eine abweichende Vereinbarung vor.

1.6. Der Käufer kann Änderungen des Liefergegenstandes bzw. der vereinbarten Leistung nach Vertragsabschluss nur dann verlangen, soweit dies für uns zumutbar ist und wir seinem Verlangen schriftlich unter Benennung unserer Bedingungen zugestimmt haben. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefer- und Leistungstermine sowie der jeweiligen Dauer angemessen zu berücksichtigen.

2. Lieferzeit, Lieferverzögerung, höhere Gewalt

2.1. Lieferzeiten, Lieferzeitangaben und Dauer der vereinbarten Leistungen gelten nur annähernd. Vereinbarte Lieferzeiten beginnen mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung oder des kaufmännischen Bestätigungsschreibens des Verkäufers, jedoch nicht vor Klärung aller kaufmännischen

und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien und Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Beistellungen, Genehmigungen, Freigaben, Zahlungssicherheiten sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferzeit angemessen, soweit nicht der Verkäufer die Verzögerung zu vertreten hat. Vorzeitige Lieferungen und Teillieferungen sind zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der Bereitstellung bzw. der Absendung ab Werk bzw. ab Lager.

2.2. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Verkäufer sobald als möglich mit.

2.3. Lieferzeiten sind eingehalten, wenn die aufgrund der vertraglich vereinbarten Handelsklausel vom Verkäufer erforderlichen Handlungen vorgenommen sind. Hat eine Abnahme zu erfolgen, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgeblich, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

2.4. Bei Verzögerung von Versand und/oder Abnahme des Liefergegenstandes

aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, ist der Verkäufer binnen 5 Werktagen nach Meldung der Versandbereitschaftsanzeige berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen und die Ware zu liefern oder von dem noch nicht erfüllten Teil des Liefervertrages zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Erfolgt die Annahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und zu versenden; damit gilt die Ware als abgenommen.

2.5. Lieferzeiten verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen oder sonstigen Ereignissen und Umständen, die außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegen.

Dauern diese Ereignisse länger als 3 Monate, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen.

2.6. Wird dem Verkäufer die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich oder entsteht ein vergleichbares Unvermögen, ist der Käufer berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

Dasselbe gilt, wenn bei einer auf gleichwertige Teile gerichtete Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und der Käufer ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ansonsten hat der Käufer den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu entrichten. Im übrigen gilt Ziffer 7.2. dieser Bedingungen. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Käufer für diese Umstände allein oder überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

2.7. Setzt der Käufer dem Verkäufer nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung, falls eine solche Fristsetzung nicht aus gesetzlich geregelten Gründen nicht erforderlich ist und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.

Weitergehende Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziffer 7.2. dieser Bedingungen.

3. Gefahrenübergang und Abnahme

3.1. Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe der im Einzelvertrag festzulegenden Handelsklauseln, für deren Auslegung die INCOTERMS in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung Anwendung finden.

3.1.1. Wurde keine detaillierte Vereinbarung getroffen, gilt das jeweils zuerst erstellte Dokument der Rechnungslegung oder Lieferschein des Verkäufers als Gefahrenübergang ab Werk.

3.2. Hat eine Abnahme zu erfolgen, die vereinbarungsgemäß für den Gefahrenübergang maßgebend ist, hat diese unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach Meldung der Versandbereitschaftsanzeige zu erfolgen. Wegen eines nicht wesentlichen Mangels darf die Abnahme nicht verweigert werden.

3.3. Bei Verzögerung oder Unterbleiben des Versands und/oder der Abnahme, ohne dass dies der Verkäufer zu vertreten hat, findet mit Versandbereitschaftsanzeige der Gefahrenübergang auf den Käufer statt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer entsprechende Versicherungen abzuschließen.

4. Preise und Zahlung, Sicherheiten; Aufrechnung und Leistungsverweigerungsrecht

4.1. Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung einschließlich Verladung ab Werk unfrei, jedoch ausschließlich Verpackung, Transportversicherung und Versicherung des zufälligen Untergangs. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

4.2. Zahlungen sind mangels abweichender Vereinbarung ohne jeden Abzug á conto des Verkäufers zu leisten: nach Versandbereitschaftsanzeige 8 Tage netto.

4.3. Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere bei Zahlungsrückstand, kann der Verkäufer, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche für Lieferungen, Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen sowie eingeräumte Zahlungsziele widerrufen.

4.4. Mit der Zahlung der Rechnungen des Verkäufers erkennt der Käufer unwiderruflich an, dass WILO IndustrieSysteme GmbH als Auftragsnehmer alle vereinbarten vertraglichen Leistungen vollständig, ordnungsgemäß, voll vertragsgemäß, fehlerfrei und zur vollen Zufriedenheit ausgeführt hat.

Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf ihre Verfügungen immer zuerst auf Kosten und Zinsen und erst danach auf die jeweils ältesten Forderungen angerechnet. Bei Zahlungsverzug gilt ausschließlich die gesetzliche Regelung unter Kaufleuten. In allen Fällen des Zahlungsverzugs, Nichteinlösung von Schecks oder Wechseln, Zahlungseinstellung, Insolvenzverfahren, Eröffnung eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens, Minderung der Kreditwürdigkeit des Käufers, sind die Forderungen des Verkäufers – auch bei Stundungen – sofort fällig.

4.5. Die Aufrechnung oder die Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechts durch den Käufer ist nur bei Vorliegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche zulässig.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Der Liefergegenstand verbleibt bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag Eigentum des Verkäufers.

5.2. Der Käufer darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Verkäufer unverzüglich davon zu benachrichtigen.

5.3. Zur Sicherung aller Ansprüche des Verkäufers (auch der zukünftigen Ansprüche) aus der Geschäftsbeziehung tritt der Käufer bereits jetzt alle Forderungen (auch Kontokorrent) mit Nebenrechten, die ihm aus der Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware entstehen, an den Verkäufer ab.

5.4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

5.5. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

5.6. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Verkäufer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

6. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Verkäufer – unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Ziffer 7 dieser Bedingungen – Gewähr wie folgt:

6.1. Sachmängel
6.1.1. Der Verkäufer wird mangelhafte Teile unentgeltlich nachbessern oder mangelfrei ersetzen, wobei dem Verkäufer hinsichtlich der Art und Weise der Mängelbeseitigung ein Wahlrecht nach billigem Ermessen zusteht. Dies gilt jedoch nur bei unverzüglicher schriftlicher Anzeige über das Vorhandensein eines Mangels sowie bei Mängeln, die auf Umständen vor Gefahrenübergang beruhen. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, sind alle Mängelhaftungsansprüche wegen dieser Mängel ausgeschlossen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich gerügt werden. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Verkäufers über.

6.1.2. Die im Zuge der Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten für das Ersatzstück einschließlich des Versands trägt der Verkäufer, soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt. Die Kosten, die allein dadurch entstehen, dass der Bestimmungsort der Lieferung vom vertraglich vereinbarten Bestimmungsort abweicht und dies nicht den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Lieferung entspricht, trägt in jedem Falle der Käufer.

6.1.3. Der Verkäufer ist von der Mängelbehaftung befreit, wenn ihm der Käufer nicht die nach billigem Ermessen erforderliche Frist und Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung einräumt und diese selbst oder durch Dritte vornimmt. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, in welchen der Verkäufer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Verkäufer mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der notwendigen Aufwendungen zu verlangen.

6.1.4. Der Verkäufer haftet nicht für Mängel aufgrund solcher Betriebsbedingungen, die nicht den vertraglichen entsprechen, ungeeignetem oder unsachgemäßem Gebrauch oder Lagerung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten und ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern diese nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.

6.1.5. Der Käufer hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Verkäufer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Käufer lediglich ein Recht auf Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche bestimmen sich nach Ziffer 7.2. dieser Bedingungen.

6.1.6. Bessert der Käufer oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Verkäufers für die daraus entstehenden Folgen. Dies gilt auch für ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

6.1.7. Änderungen in der Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit noch den Wert der Leistung beeinträchtigen, bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu einer Mängelrüge.

6.2. Rechtsmängel
6.2.1. Liegt durch die Benutzung des Liefergegenstandes eine Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte im Inland vor, wird der Verkäufer auf seine Kosten dem Käufer grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Verkäufer zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies unter wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, sind Käufer und Verkäufer gleichermaßen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

6.2.2. Die Verpflichtungen des Verkäufers bestehen nur, wenn der Käufer den Verkäufer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet und in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Verkäufer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen unter Ziffer 6.2.1. ermöglicht, dem Verkäufer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Käufers beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Käufer den Liefergegenstand eigenmächtig verändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

7. Haftung

7.1. Kann der Liefergegenstand durch ein Verschulden des Verkäufers vom Käufer nicht vertragsgemäß verwendet werden und ist dies zurückzuführen auf unterlassene oder fehlerhafte Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen oder von Beratung oder die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche die Regelungen der Ziffern 6 und 7.2. entsprechend.

7.2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Käufer – aus welchem Rechtsgrund auch immer – nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen hat oder deren Abwesenheit er garantiert hat sowie bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Im Fall einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Verkäufer oder durch Erfüllungsgehilfen des Verkäufers ist seine Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers – gleich aus welchem Rechtsgrund (etwa Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung von Nebenpflichten) ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht an der von ihm bearbeiteten Leistung entstanden sind, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers oder seiner Kunden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

8. Gewährleistungsfrist und Verjährung

Alle Ansprüche des Käufers – gleich welchem Rechtsgrund, ausgenommen der nachfolgend aufgeführten – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Ziffer 7.2., Absatz 2 gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerkes oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss oder positiver Vertragsverletzung verjähren, soweit sie nicht aus Sachmängel hergeleitet werden, in fünf Jahren ab Schadensentstehung. Sie verjähren aber erst in dreißig Jahren, wenn dem Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

9.1. Für alle Rechtsbeziehungen gilt ergänzend ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNCITRAL-Abkommens. Soweit der Kunde Vollkaufmann ist, ist für beide Seiten je nach Höhe des Streitwertes das Amtsgericht Chemnitz oder das Landgericht Chemnitz und als Gerichtsstand vereinbart. Erfüllungsort für alle Geldleistungen ist Chemnitz.

10. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Verkaufs- und Leistungsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.

Stand März 2016