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Entscheidungen & Richtlinien

Feuerlösch- und Brandschutzanlagen kommen während ihrer Lebensdauer selten oder gar nicht zum Einsatz. Dies bedeutet eine dauerhafte Stagnation und somit ein erhöhtes Risiko für die Trinkwasserqualität in Ihrer Trinkwasserinstallation und im öffentlichen Versorgungsnetz. Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) wurde in den letzten Jahren sukzessive verschärft. Mit steigenden hygienischen Anforderungen sind auch die technischen Vorgaben zum Schutz der Trinkwasserqualität gestiegen. Unser Anliegen ist es, Sie über vorliegende Mängel aufzuklären und Sie auf Ihre Pflichten und Ihren Verantwortungsumfang aufmerksam zu machen. Gemäß Trinkwasserverordnung trägt der Unternehmer oder sonstige Inhaber die Verantwortung für die Trinkwasserqualität in der Kundenanlage. Des Weiteren sind gemäß ß 15 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) Anlage und Verbrauchseinrichtungen so zu betreiben, dass Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

Feuerlöschanlagen im Bestand – Risiken für Ihre Trinkwasserinstallation

Feuerlösch- und Brandschutzanlagen kommen während ihrer Lebensdauer selten oder gar nicht zum Einsatz. Dies bedeutet eine dauerhafte Stagnation und somit ein erhöhtes Risiko für die Trinkwasserqualität in Ihrer Trinkwasserinstallation und im öffentlichen Versorgungsnetz.
Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) wurde in den letzten Jahren sukzessive verschärft.
Mit steigenden hygienischen Anforderungen sind auch die technischen Vorgaben zum Schutz der Trinkwasserqualität gestiegen.

Unser Anliegen ist es, Sie über vorliegende Mängel aufzuklären und Sie auf Ihre Pflichten und Ihren Verantwortungsumfang aufmerksam zu machen. Gemäß Trinkwasserverordnung trägt der Unternehmer oder sonstige Inhaber die Verantwortung für die Trinkwasserqualität in der Kundenanlage.

Nichttrinkwasser führende Feuerlöschanlage

Schon im Jahr 2004 entsprach eine Nichttrinkwasser führende Feuerlöschanlage, die unmittelbar an das Trinkwasserleitsystem angeschlossen war und, da sie ständig Stagnationswasser führte, auch nicht "nass/trocken", sondern "nass/nass" ausgeführt war, nicht den seinerzeit gültigen Normvorschriften (DIN 1988-6).

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Aktenzeichen: 2 U 1/12
Datum der Entscheidung: 18.05.2012
Normen: §§ 17 Abs 2, 3 Nr. 1 Trinkwasserverordnung

Entscheidung Nichttrinkwasser führende Feuerlöschanlage

Richtlinie über die bauaufsichtliche Behandlung von Hochhäusern (HHR)

Fassung März 2015 – Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 21. April 2015


„Die vollzugssteuernde Richtlinie über die bauaufsichtliche Behandlung von Hochhäusern (HHR) – Fassung März 2015 – ersetzt die bisherigen Richtlinien über die bauaufsichtliche Behandlung von Hochhäusern – Fassung Oktober 1982. Die Neufassung der Verwaltungsvorschrift ist gegenüber der alten Fassung wesentlich schlanker und abstrakter. Die Anforderungen werden an die aktuellen Vorschriften der Bayerischen Bauordnung (BayBO) angepasst, veraltete Anforderungen werden unter anderem aufgrund neuer technischer Entwicklungen aufgegeben.“

Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern

Muster-Hochhaus-Richtlinie (MHHR) – Fassung April 2008


„Das geltende „Muster für Richtlinien über die bauaufsichtliche Behandlung von Hochhäusern (Hochhausbaurichtlinie)“ der Bauministerkonferenz (ARGEBAU) stammt aus dem Jahr 1981; im Folgenden wird sie als „HochHR 1981“ bezeichnet. Während in den 60er und 70er Jahren des letzten Jahrhunderts die Gebäudehöhe von Hochhäusern selten die 150-m-Marke überschritt, war die Entwicklung in den letzten beiden Jahrenzehnten dadurch gekennzeichnet, dass immer höhere Gebäude geplant und realisiert wurden und auch in Deutschland an die 300-m-Marke heranreichten. Noch größere Gebäude befinden sich in Planung. Höhenentwicklungen dieser Art stellen neue Anforderungen an die Gefährdungsanalysen und die Brandschutzkonzepte.“

Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen

Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR – Stand 17.11.2005


„Die in dieser Anlage zur Liste der Technischen Baubestimmungen vorgenommenen Änderungen, Ergänzungen oder Ausnahmen gehören zum Inhalt der nachfolgend abgedruckten, als Technische Baubestimmung eingeführten Richtlinie, die der Muster-Richtlinie der Bauministerkonferenz entspricht. Sie sind daher bei deren Anwendung in Bayern zu beachten. Diese Richtlinie gilt für Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie, in notwendigen Fluren ausgenommen in offenen Gängen vor Außenwänden; die Führung von Leitungen durch raumabschließende Bauteile (Wände und Decken); den Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen im Brandfall“