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Allgemeine Einkaufsbedingungen der WILO Industrie Systeme GmbH

Die nachfolgenden Bedingungen sind im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich rechtlichen Sondervermögen verwendbar.

1. Allgemeines

1.1. Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Einkaufsbedingungen. Abweichungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung von der Fa. WILO IndustrieSysteme GmbH, im weiteren WILO IndustrieSysteme genannt. Hinweisen des Lieferanten auf seine Lieferbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.2. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.3. Angebote sind unentgeltlich und freibleibend und begründen somit für WILO IndustrieSysteme keine Verpflichtungen. Der Lieferant wird in seinem Angebot von der Anfrage von WILO IndustrieSysteme nicht abweichen.

1.4. Die Produkte des Lieferanten sind für die Betriebs- und Löschwasserversorgung vorgesehen.

1.5. Bestellungen, Vereinbarungen und Änderungen sind nur verbindlich, wenn WILO IndustrieSysteme sie schriftlich erteilt oder bestätigt.

1.6. Wenn der Lieferant unsere Bestellung nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Zugang schriftlich durch seine Unterschrift auf dem Doppel unserer Bestellung annimmt, so ist WILO IndustrieSysteme zum jederzeitigen kostenlosen Widerruf bzw. zur kostenlosen Änderung der angebotenen Vertragsbestandteile berechtigt.

1.7. Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen können auch durch Datenfernübertragung oder durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen.

1.8. Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung den Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrags an Dritte weiterzugeben. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.

2. Preise

Die vereinbarten Preise sind Netto- und Festpreise. Sind keine Preis in der Bestellung angegeben, gelten die derzeitigen Leistenpreise des Lieferanten mit den handelsüblichen Abzügen.

3. Lieferzeit, Teillieferungen, Vertragsstrafen

3.1. Der Lieferant hat die vereinbarten Liefertermine bzw. Lieferfristen einzuhalten. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von WILO IndustrieSysteme genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Lieferungen und Leistungen gelten erst dann als vollständig und rechtzeitig erbracht, wenn sie die vereinbarten Beschaffenheiten und Garantien aufweisen. Der Lieferant kann sich auf das Ausbleiben notwendiger, von WILO IndustrieSysteme zu liefernder Unterlagen nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.

3.2. Teillieferungen oder Teilleistungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von WILO IndustrieSysteme

3.2.1. Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behalten wir uns vor, die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei WILO IndustrieSysteme auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. WILO IndustrieSysteme behält sich im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstage vorzunehmen.

3.3. Erkennt der Lieferant, dass vereinbarte Termine nicht eingehalten werden können, so hat er dies WILO IndustrieSysteme unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.

3.4. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von WILO IndustrieSysteme gewünschte Art der Ausführung, so hat der Lieferant dies WILO IndustrieSysteme unverzüglich schriftliche mitzuteilen.

Ist eine Vertragsstrafe vereinbart, kann WILO IndustrieSysteme diese noch bis zur Schlusszahlung geltend machen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden tatsächlichen Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4. Qualitätssicherung, Prüfungsrecht und Mängelrüge

4.1. Der Lieferant unterhält ein Qualitätsmanagementsystem und weist WILO IndustrieSysteme seine Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001 nach. Auf Verlangen von WILO IndustrieSysteme weist der Lieferant die Qualität der Produkte durch eine Prüfbescheinigung nach EN 10204 nach. Soweit der Lieferant nicht entsprechend zertifiziert ist, erfolgt die Lieferung/Leistung nach dem neusten Stand der Technik und unter Beachtung der jeweils gültigen Vorschriften.

4.2. WILO IndustrieSysteme ist berechtigt, die Auftragsausführung und die Maßnahmen des Lieferanten zur Qualitätssicherung zu überprüfen. Zu diesem Zweck ist WILO IndustrieSysteme berechtigt, während üblicher Betriebszeiten nach vorheriger Anmeldung das Werk des Lieferanten zu betreten.

WILO IndustrieSysteme und der Lieferant tragen jeweils die ihnen durch die Prüfung entstehenden Kosten.

4.3. Schreibt der Prüfplan von WILO IndustrieSysteme die Teilnahme von WILO IndustrieSysteme an bestimmten Prüfungen vor, zeigt der Lieferant die Prüfbereitschaft mindestens 10 Tage vorher an und legt mit WILO IndustrieSysteme einen Prüftermin fest. Findet die Prüfung aus einem vom Lieferant zu vertretenden Grund am vereinbarten Termin nicht statt oder erfordern Mängel des Produkts wiederholte oder weitere Prüfungen, hat der Lieferant WILO IndustrieSysteme die hierdurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.

4.4. Hat der Lieferant Werkstoff- und/oder Prüfnachweise zu erbringen, so trägt er hierfür die Kosten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Werkstoff- und/oder Prüfnachweise bzw. eine entsprechende Interimsbescheinigung müssen im Zeitpunkt der Lieferung vorliegen.

4.5. Prüfungen sowie die Vorlage von Nachweisen berühren nicht die vertraglichen oder gesetzlichen Mängelansprüche von WILO IndustrieSysteme.

4.6. Innerhalb von 10 Tagen nach Anlieferung wird WILO IndustrieSysteme die Produkte nur auf Identität, erkennbare äußere Beschädigungen, Produktkennzeichnung/Produktaufmachung sowie Mengenabweichungen untersuchen. Andere Mängel werden von WILO IndustrieSysteme unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt.

5. Versand und Verpackung

5.1. Der Versand hat frei Werk verzollt (DDP gemäß INCOTERMS 2000) einschließlich Verpackung an die Empfangsstelle zu erfolgen. Der Lieferung sind Lieferschein und Packzettel beizufügen. In allen Versandunterlagen und auf der äußeren Verpackung sind die Bestellnummer, Bestellposition, Auftragsnummer und Angaben zur Empfangsstelle und zum Warenempfänger vollständig aufzuführen.

5.2. Ist hiervon abweichend die Lieferung EXW gemäß INCOTERMS 2000 vereinbart, wird der Lieferant mit dem in der Bestellung festgelegten Spediteur transportieren. Schreibt WILO IndustrieSysteme keinen Spediteur oder keine Beförderungsart vor, ist mit einer transportsicheren Verpackung zu den jeweils niedrigsten Beförderungskosten zu versenden. Mehrkosten wegen einer nicht eingehaltenen Versandvorschrift oder wegen einer zur Einhaltung des vereinbarten Termins beschleunigten Beförderung sind vom Lieferanten zu tragen

6. Gefahr- und Eigentumsübergang

6.1. Mit Eintreffen der Lieferung an der Empfangsstelle, bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage sowie bei sonstigen Werkleistungen nach förmlicher Abnahme gehen Gefahr und Eigentum am Liefergegenstand auf WILO IndustrieSysteme über. Der Lieferant steht dafür ein, dass keine Eigentumsvorbehaltsrechte oder Rechte Dritter am Liefergegenstand bestehen.

7. Mängelansprüche

7.1. Der Lieferant schuldet die Mangelfreiheit seiner Lieferungen und Leistungen, das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheiten und Garantien, dass sie dem Verwendungszweck, dem Stand der Technik, den allgemein anerkannten technischen und arbeitsmedizinischen Sicherheitsbestimmungen von Behörden und Fachverbänden entsprechen und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften stehen. Sind Maschinen, Geräte oder Anlagen Gegenstand der Lieferung, müssen diese den Anforderungen der zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung geltenden besonderen Sicherheitsbestimmungen für Maschinen, Geräte und Anlagen entsprechen und eine CE-Kennzeichnung besitzen. Der Lieferant sichert weiterhin zu, dass seine gelieferten Waren und erbrachten Leistungen den Anforderungen von WILO IndustrieSysteme entsprechen, die vereinbarte Beschaffenheit haben und die Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung besitzen.

7.2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate, es sei denn es handelt sich bei der Lieferung um ein Bauwerk oder die Lieferung ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht; in einem solchen Fall gelten die gesetzlichen Fristen.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt mit Auslieferung des Gesamtwerkes durch WILO IndustrieSysteme. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um die zwischen der ersten Rüge eines Mangels und der Nacherfüllung liegenden Zeitspanne. Für nachgebesserte oder neu gelieferte Teile läuft für Mängelansprüche eine eigenständige Verjährungsfrist von 24 Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung des Nacherfüllungsanspruchs von WILO IndustrieSysteme. Sie endet spätestens 6 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist.

7.3. Im Falle von Mängelansprüchen ist WILO IndustrieSysteme nach ihrer Wahl berechtigt, Nachbesserung oder Neulieferung sowie Ersatz ihrer zum Zwecke der Nachbesserung oder Neulieferung erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die von WILO IndustrieSysteme gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB zu verweigern.

7.4. Sollte der Lieferant nach Aufforderung durch WILO IndustrieSysteme zur Nacherfüllung nicht unverzüglich mit der Nachbesserung beginnen oder eine mangelfreie Ware liefern, so steht WILO IndustrieSysteme in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren für Leben und Gesundheit oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, die erforderliche Nachbesserung auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst vorzunehmen, vornehmen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen. Ist eine rechtzeitige Nacherfüllung nicht möglich, erfolglos oder unzumutbar, kann WILO IndustrieSysteme die gesetzlich geregelten Ansprüche auf Rücktritt oder Minderung geltend machen. Weiterhin behält sich WILO IndustrieSysteme die Geltendmachung der gesetzlich geregelten Schadensersatzansprüche vor.

7.5. Im Falle der Verpflichtung zur Nacherfüllung hat der Lieferant sich bei der Abwicklung nach den betrieblichen Belangen von WILO IndustrieSysteme zu richten. Der Lieferant hat im Rahmen der Mängelhaftung auch Anarbeitungskosten, die aufgrund einer vor Entdeckung eines Mangels erfolgten Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch WILO IndustrieSysteme entstanden sind sowie Fehlersuchkosten zur Aufdeckung von Mängeln zu tragen

8. Versicherungen und Haftung, insbes. Produkthaftung

8.1. Der Lieferant hat für Schäden, die von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen zu verantworten sind, eine ausreichende Haftpflichtversicherung auf seine Kosten aufrechtzuerhalten. Die Höhe der Deckungssumme je Schadensereignis ist WILO IndustrieSysteme auf Verlangen nachzuweisen. Die vertragliche oder gesetzliche Haftung des Lieferanten - gleich aus welchem Rechtsgrund - bleibt durch Umfang und Höhe des Versicherungsschutzes unberührt.

8.2. Der Lieferant stellt WILO IndustrieSysteme von Ansprüchen Dritter aus außervertragliche Produkthaftung frei, soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten oder dessen Unterlieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. Soweit die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten oder dessen Unterlieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt alle Aufwendungen und Kosten, einschließlich der Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion.

9. Rücktritt

WILO IndustrieSysteme behält sich vor, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn der Lieferant seine Zahlungen einstellt oder in Insolvenz gerät und sich mit der Lieferung in Verzug befindet. Ein Rücktritt besteht auch ohne das Vorliegen der Verzugsvoraussetzungen, wenn WILO IndustrieSysteme aufgrund langfristig erforderlicher weiterer Dispositionen im Zusammenhang mit der bestellten Ware bereits vor Eintritt der Fälligkeit auf die Leistungsfähigkeit des Lieferanten vertrauen können muss, und WILO IndustrieSysteme daher ein Abwarten bis zum Verzugseintritt nicht zumutbar ist.

10. Modelle, Werkzeuge, Unterlagen und Geheimhaltung

10.1. Der Lieferant hat WILO IndustrieSysteme geschuldete Zeichnungen, Pläne, Berechnungen oder sonstige Unterlagen in der vereinbarten Anzahl so rechtzeitig vorzulegen, dass die vertraglichen Ausführungsfristen eingehalten werden können.

10.2. Die Freigabe der Unterlagen durch WILO IndustrieSysteme berührt nicht die Verantwortlichkeit des Lieferanten.

10.3. Modelle, Muster, Werkzeuge und andere Fertigungsmittel und Materialien sowie Zeichnungen, Pläne, Berechnungen und andere Unterlagen, die WILO IndustrieSysteme dem Lieferanten direkt oder indirekt zur Verfügung stellt oder der Lieferant im Auftrag und auf Rechnung von WILO IndustrieSysteme erstellt, sind und bleiben ausschließliches Eigentum von WILO IndustrieSysteme. Der Lieferant darf diese Fertigungsmittel und Unterlagen nur zu dem vertraglichen Zweck verwenden und Dritten ohne Zustimmung von WILO IndustrieSysteme nicht zugänglich machen.

10.4. Der Lieferant hat WILO IndustrieSysteme alle ihm überlassenen sowie von ihm nach besonderen Angaben von WILO IndustrieSysteme angefertigten Modelle, Muster, Werkzeuge und andere Fertigungsmittel und Materialien sowie Zeichnungen, Pläne, Berechnungen und andere Unterlagen einschließlich angefertigter Kopien und Muster auf Anforderung von WILO IndustrieSysteme vollständig herauszugeben oder zu vernichten. Ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten besteht daran nicht.

10.5. Der Lieferant hat vertrauliche Informationen sowie alle anderen im Zusammenhang mit der vertraglichen Zusammenarbeit erhaltenen Kenntnisse über die betrieblichen und geschäftlichen Abläufe von WILO IndustrieSysteme geheim zuhalten und die Urheberrechte von WILO IndustrieSysteme zu beachten.

11. Rechnung und Zahlung

11.1. Rechnungen, die im Original in 2-facher Ausfertigung an WILO IndustrieSysteme zu richten sind, müssen die Bestell-, Positions- und Kommissionsnummern von WILO IndustrieSysteme enthalten. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen.

11.2. Rechnungen, die den vorstehenden Anforderungen nicht entsprechen, können von WILO IndustrieSysteme zurückgewiesen werden.

11.3. Zahlungsfristen laufen ab Eingang der den vorstehenden Anforderungen entsprechenden Rechnung bei WILO IndustrieSysteme, bei Anwendung des Gutschriftsverfahrens ab dem Datum der Erfassung des Wareneingangs.

11.4. Zahlung erfolgt vorbehaltlich der Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit der Lieferung oder Leistung.

11.5. Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung von Bedingungen und Preisen und hat auf die Mängelansprüche von WILO IndustrieSysteme keinen Einfluss.

11.6. Die Zahlungsfrist für Rechnungen beginnt mit dem Eingang einer vollständigen, ordnungsgemäßen, richtigen und prüffähigen Rechnung sowie der vereinbarten Bescheinigung. Bei fehlerhafter Lieferung/Leistung ist WILO IndustrieSysteme berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. WILO IndustrieSysteme gerät erst dann in Verzug, wenn der Lieferant die schriftliche Mahnung geschickt hat und WILO IndustrieSysteme keine berechtigten Gründe hat, die Zahlung wertanteilig bis zur vollständigen und vertragsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

11.7. Der Lieferant sichert weiterhin zu, dass seine gelieferten Waren und erbrachten Leistungen den Anforderungen von WILO IndustrieSysteme entsprechen, die vereinbarte Beschaffenheit haben und die Eignung für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung besitzen. Hat der Lieferant Bedenken gegen die von WILO IndustrieSysteme gewünschte Art der Ausführung, so hat der Lieferant dies WILO IndustrieSysteme unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

12. Verletzung gewerblicher Schutzrechte

Der Lieferant stellt sicher, dass WILO IndustrieSysteme durch die vertragsgemäße Nutzung der Lieferungen und Leistungen Schutzrechte Dritter nicht verletzt. Der Lieferant stellt WILO IndustrieSysteme von allen Ansprüchen frei, die gegen WILO IndustrieSysteme wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten geltend gemacht werden. Lizenzgebühren, Aufwendungen oder Kosten, die WILO IndustrieSysteme zur Vermeidung oder zur Beseitigung von Schutzrechtsverletzungen entstehen, trägt der Lieferant.

13. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung und Abtretung

13.1. WILO IndustrieSysteme ist zur Aufrechnung sowie zur Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechts wegen Gegenforderungen auch aus einem anderen Rechtsgeschäft berechtigt. Der Lieferant ist damit einverstanden, dass WILO IndustrieSysteme eine Aufrechnung sowie die Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechts auch aufgrund einer Forderung eines mit WILO IndustrieSysteme konzernverbundenen Unternehmens zusteht. Auf Wunsch wird WILO Industrie- Systeme dem Lieferanten eine Liste dieser Gesellschaften übersenden.

13.2. Ohne schriftliche Zustimmung von WILO IndustrieSysteme kann der Lieferant seine vertraglichen Ansprüche weder ganz noch teilweise an Dritte abtreten.

14. Ursprungsnachweise

Der Lieferant ist verpflichtet, WILO IndustrieSysteme auf Verlangen die notwendigen Papiere über den Ursprung der Waren zu übergeben und haftet für deren Richtigkeit.

15. Datenschutz

Auftraggeber und Auftragnehmer sind berechtigt, im Rahmen der Geschäftsbeziehung Daten über den Geschäftspartner entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz zu speichern, zu verarbeiten und an Dritte weiterzugeben.

16. Sublieferanten

Der Lieferant wird die Ausführung der Bestellung ganz oder teilweise nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von WILO IndustrieSysteme auf Dritte übertragen.

17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

17.1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge (UNCITRAL) über den Internationalen Warenkauf wird ausdrücklich ausgeschlossen.

17.2. Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.

17.3. Soweit der Kunde Vollkaufmann ist, ist für beide Seiten je nach Höhe des Streitwertes das Amtsgericht Chemnitz oder das Landgericht Chemnitz und als Gerichtsstand vereinbart. Erfüllungsort für alle Geldleistungen ist Chemnitz.

Stand Februar 2019